Lizenzschranke im Steuerrecht: Abschaffung ab 2026 und ihre Auswirkungen auf Konzerne
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Stellen Sie sich vor: Ein multinationaler Konzern verschiebt Jahr für Jahr Millionenbeträge an Lizenzgebühren in Niedrigsteuerländer – völlig legal, aber politisch zunehmend umstritten. Genau diesem Phänomen sollte die deutsche Lizenzschranke seit 2018 einen Riegel vorschieben. Nun, im Jahr 2026, wird dieses Instrument abgeschafft. Warum? Und was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?
Dieses Thema mag auf den ersten Blick wie trockenes Steuerrecht wirken – aber dahinter verbirgt sich ein fundamentaler Wandel in der internationalen Steuerpolitik, der Konzerne, Steuerabteilungen und Berater gleichermaßen betrifft. Lassen Sie uns gemeinsam durch diese Komplexität navigieren.
Inhaltsverzeichnis
- Was war die Lizenzschranke? Grundlagen verständlich erklärt
- Hintergrund: Warum wurde sie eingeführt?
- Funktionsweise der Lizenzschranke im Detail
- Die Abschaffung 2026: Gründe und gesetzliche Grundlage
- Der wahre Grund: Pillar Two und das globale Mindeststeuer-Regime
- Auswirkungen auf Konzerne – Was ändert sich konkret?
- Fallbeispiele: Drei Szenarien aus der Praxis
- Vergleichstabelle: Lizenzschranke vs. Pillar Two
- Datenvisualisierung: Betroffenheit nach Konzerntyp
- Handlungsempfehlungen für Steuerabteilungen
- FAQ: Häufige Fragen zur Abschaffung der Lizenzschranke
- Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte
Was war die Lizenzschranke? Grundlagen verständlich erklärt
Die Lizenzschranke – gesetzlich verankert in § 4j EStG – war ein deutsches Steuerinstrument, das 2017 eingeführt wurde und ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden war. Ihr Kernziel: den steuerlichen Abzug von Lizenzgebühren und ähnlichen Aufwendungen einzuschränken, wenn diese an verbundene Unternehmen in Niedrigsteuerländer fließen.
Konkret griff die Lizenzschranke immer dann, wenn ein deutsches Unternehmen Lizenzzahlungen an ein ausländisches Konzernunternehmen leistete und die Einnahmen beim Empfänger einer Präferenzbesteuerung (sogenannte IP-Box oder Patent-Box-Regime) unterlagen – und zwar mit einer Steuerbelastung von weniger als 25 Prozent. In solchen Fällen wurden die Lizenzaufwendungen beim deutschen Zahler nur noch anteilig oder gar nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt.
Das klingt technisch – und das ist es auch. Aber die praktische Auswirkung war gravierend: Für viele Konzerne, die ihre geistigen Eigentumsrechte (Intellectual Property, IP) strategisch in günstigen Jurisdiktionen wie Irland, den Niederlanden, Luxemburg oder Malta positioniert hatten, verteuerte die Lizenzschranke die internen Transaktionen erheblich.
Welche Zahlungen waren betroffen?
Die Lizenzschranke erfasste ein breites Spektrum an Vergütungen für die Überlassung von Rechten:
- Patente und Schutzrechte auf technische Erfindungen
- Markenrechte und Warenzeichen
- Urheberrechte an Software, Filmen, Musikwerken
- Geheime Formeln und Verfahren (Know-how)
- Vergütungen für Nutzungsrechte an Datenbanken und ähnlichen Schutzgegenständen
Nicht betroffen waren hingegen Lizenzgebühren an fremde Dritte (kein Konzernbezug) sowie Zahlungen, bei denen der Empfänger einer regulären Besteuerung von mindestens 25 Prozent unterlag.
Hintergrund: Warum wurde sie eingeführt?
Um die Lizenzschranke zu verstehen, müssen wir einen Schritt zurückgehen – in die Ära der aggressiven Steuerplanung, die internationale Politik und Öffentlichkeit gleichzeitig aufgebracht hat.
Zwischen 2010 und 2016 erschütterten Enthüllungen wie LuxLeaks (2014) und die Panama Papers (2016) das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Steuermoral multinationaler Konzerne. Unternehmen wie Apple, Google, Amazon oder IKEA wurden namentlich für Steuergestaltungen kritisiert, bei denen Milliarden in steueroptimierte IP-Holdingstrukturen verlagert wurden.
Die OECD reagierte mit dem BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting), einem umfassenden Maßnahmenpaket zur Bekämpfung internationaler Gewinnverlagerung. Deutschland setzte in diesem Rahmen unter anderem die Lizenzschranke als nationales Gegenmaßnahme-Instrument ein – ergänzend zu den OECD-Empfehlungen aus Aktionspunkt 5, dem sogenannten nexus approach.
Die politische Dimension: Mehr als nur Steuerrecht
Die Lizenzschranke war auch ein politisches Signal. Deutschland wollte zeigen: Wir tolerieren keine schädliche Steuerpraktiken zulasten des deutschen Steueraufkommens. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble bezeichnete die Maßnahme 2017 als „unverzichtbaren Baustein im Kampf gegen internationale Gewinnverlagerung“.
Gleichzeitig war die Lizenzschranke von Beginn an umstritten. Kritiker aus Wissenschaft und Beratungspraxis bemängelten:
- Übermäßige Bürokratie und hoher Compliance-Aufwand
- Rechtsunsicherheit bei der Einordnung von Präferenzregimen
- Mögliche Europarechtskonformitätsprobleme
- Doppelbesteuerungsrisiken im Zusammenspiel mit Doppelbesteuerungsabkommen
Funktionsweise der Lizenzschranke im Detail
Die technische Mechanik von § 4j EStG folgt einem gestaffelten Prinzip. Je niedriger die effektive Steuerbelastung beim ausländischen Empfänger der Lizenzeinkünfte, desto stärker wurde der Betriebsausgabenabzug beim deutschen Zahler eingeschränkt.
Die Formel war dabei klar definiert: Der nicht abzugsfähige Anteil der Lizenzaufwendungen berechnet sich nach folgendem Prinzip:
Nicht abzugsfähiger Anteil = Lizenzaufwand × (25% − tatsächliche Steuerbelastung) / 25%
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Zahlt ein deutsches Unternehmen 1.000.000 Euro Lizenzgebühren an eine niederländische Konzerngesellschaft, die von einer IP-Box mit 5 Prozent Effektivbesteuerung profitiert, ergibt sich folgender nicht abzugsfähiger Anteil:
(25% − 5%) / 25% = 80% → 800.000 Euro sind nicht abzugsfähig, nur 200.000 Euro können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Diese graduelle Abschmelzung des Abzugs machte die Lizenzschranke zu einem wirksamen, aber auch komplexen Instrument. Unternehmen mussten für jede relevante Lizenzzahlung die ausländische Steuerbelastung beim Empfänger präzise ermitteln – eine Herausforderung, die erhebliche Beratungs- und Prüfungskapazitäten band.
Die Abschaffung 2026: Gründe und gesetzliche Grundlage
Nun zum eigentlichen Kern: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 sowie der nachfolgenden Anpassungsgesetzgebung wurde beschlossen, § 4j EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufzuheben. Die Regelung entfällt damit vollständig für alle Veranlagungszeiträume ab 2026.
Die offizielle Begründung des Gesetzgebers ist prägnant: Die Lizenzschranke ist durch das Inkrafttreten des globalen Mindeststeuerregimes nach Pillar Two (umgesetzt in Deutschland durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, MinBestRL-UmsG) funktional überholt. Ein nationales Spezialinstrument gegen Niedrigbesteuerung von Lizenzeinkünften ist nicht mehr erforderlich, wenn ein globales Mindeststeuerniveau von 15 Prozent ohnehin sichergestellt wird.
Hinzu kamen praktische Argumente:
- Komplexitätsreduktion: Unternehmen müssen keine separate Lizenzschrankenprüfung mehr durchführen
- Vermeidung von Doppelbelastungen: Zusammenspiel von Lizenzschranke und Mindeststeuer hätte zu Überbesteuerung führen können
- Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland: Vereinfachung des Steuerrechts als Standortfaktor
- Kohärenz mit EU-Recht: Anpassung an das durch die EU-Mindeststeuerrichtlinie (2022/2523/EU) geformte europäische Steuerumfeld
Der wahre Grund: Pillar Two und das globale Mindeststeuer-Regime
Wer die Abschaffung der Lizenzschranke wirklich verstehen will, muss Pillar Two kennen. Dieses OECD/G20-Projekt – auch bekannt als „Global Anti-Base Erosion Rules“ oder GloBE-Regeln – ist die eigentliche Blaupause für eine neue Ära der internationalen Unternehmensbesteuerung.
Kern von Pillar Two: Multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro zahlen auf ihre globalen Gewinne mindestens 15 Prozent effektive Steuer – in jedem Land, in dem sie tätig sind. Gelingt dies nicht, greifen Ergänzungssteuern (Top-up Taxes), die den fehlenden Betrag einheben.
Die zentrale Mechanik besteht aus drei Bausteinen:
- Income Inclusion Rule (IIR): Die Muttergesellschaft zahlt eine Ergänzungssteuer auf niedrigbesteuerte Gewinne von Tochtergesellschaften
- Undertaxed Profits Rule (UTPR): Andere Konzerngesellschaften können zur Steuer herangezogen werden, wenn die IIR nicht greift
- Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT): Nationale Mindeststeuer, die den Ergänzungssteueranspruch anderer Länder verhindert
Deutschland hat Pillar Two zum 1. Januar 2024 umgesetzt. Seitdem unterliegen betroffene Konzerne dem 15-Prozent-Mindeststeuerniveau. Eine parallele Anwendung der Lizenzschranke hätte in vielen Fällen zu kumulativer Überbelastung geführt. Die Abschaffung ist also nicht nur steuerpolitisch logisch – sie ist steuerrechtlich geboten.
Pro Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Konzern in den Anwendungsbereich von Pillar Two fällt (750-Millionen-Euro-Schwelle). Denn die Pillar-Two-Compliance ist deutlich aufwändiger als die ehemalige Lizenzschrankenprüfung – hier lohnt frühzeitige Vorbereitung.
Auswirkungen auf Konzerne – Was ändert sich konkret?
Die Abschaffung der Lizenzschranke ist keine Kleinigkeit. Sie verändert die steuerliche Ausgangslage für eine Vielzahl von Konzernen – allerdings in unterschiedlicher Intensität und Richtung. Lassen Sie uns das strukturiert durchdenken.
Unmittelbare Entlastungen: Wer profitiert?
Konzerne, die bisher regelmäßig von der Lizenzschranke betroffen waren, erleben ab 2026 eine direkte steuerliche Entlastung. Sie können künftig wieder den vollen Betrag ihrer konzerninternen Lizenzzahlungen als Betriebsausgabe abziehen – vorausgesetzt, die allgemeinen Anforderungen des Betriebsausgabenabzugs (insbesondere Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG) sind erfüllt.
Besonders profitieren:
- Technologiekonzerne mit zentralisiertem IP-Management in EU-Ländern mit IP-Box-Regimen
- Pharmaunternehmen mit Patentrechten in steueroptimierten Holdingstrukturen
- Markenprägende Konsumgüterhersteller mit Markenrechten in Niedrigsteuerländern
- Softwareunternehmen mit Urheberrechts-Holding-Strukturen
Neue Komplexität durch Pillar Two: Wer wird gefordert?
Gleichzeitig tauscht man für manche Konzerne ein bekanntes Problem gegen ein neues, deutlich komplexeres aus. Pillar Two erfordert:
- Berechnung der effektiven Steuerquote (ETR) je Jurisdiktion nach GloBE-Regeln
- Komplexe Datenaggregation aus verschiedenen Jurisdiktionen
- Neue Compliance-Strukturen und Reporting-Systeme (GloBE Information Return)
- Überprüfung aller bestehenden IP-Holding-Strukturen auf Pillar-Two-Konformität
Laut einer Umfrage des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) aus dem ersten Quartal 2026 gaben 73 Prozent der befragten Konzernsteuerabteilungen an, der Implementierungsaufwand für Pillar Two übersteige alles, was sie bisher mit nationalen Anti-BEPS-Maßnahmen zu bewältigen hatten.
Fallbeispiele: Drei Szenarien aus der Praxis
Fallbeispiel 1: Der Pharmariese mit niederländischer IP-Box
Ein großer deutsches Pharmaunternehmen (Jahresumsatz: 8 Milliarden Euro) hält seine patentierten Wirkstoffformeln in einer niederländischen Holdinggesellschaft, die von der niederländischen „Innovation Box“ profitiert – einer IP-Box mit rund 9 Prozent Effektivbesteuerung.
Situation bis Ende 2025: Die jährlichen Lizenzzahlungen der deutschen Produktionsgesellschaft an die Niederlande betragen 400 Millionen Euro. Nach der Lizenzschrankenformel sind (25% − 9%) / 25% = 64% davon nicht abzugsfähig → 256 Millionen Euro fallen aus dem Betriebsausgabenabzug.
Ab 2026: Die Lizenzschranke entfällt. Der volle Abzug von 400 Millionen Euro ist wieder möglich. Allerdings muss der Konzern im Rahmen von Pillar Two prüfen, ob die niederländische Gesellschaft die 15-Prozent-ETR-Schwelle erreicht. Liegt sie darunter, greift eine Ergänzungssteuer – aber ohne die kumulative Zusatzbelastung durch die Lizenzschranke.
Fallbeispiel 2: Der Mittelständler ohne Pillar-Two-Relevanz
Ein innovatives mittelständisches Maschinenbauunternehmen (Jahresumsatz: 180 Millionen Euro) mit einer irischen IP-Holding war bislang von der Lizenzschranke betroffen, fällt aber unter die 750-Millionen-Euro-Schwelle von Pillar Two.
Ergebnis 2026: Für dieses Unternehmen ist die Abschaffung der Lizenzschranke eine reine Entlastung ohne neue Gegenbelastung. Die konzerninternen Lizenzzahlungen sind wieder vollständig abzugsfähig, und Pillar Two greift nicht. Dies kann je nach Lizenzvolumen eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten.
Fallbeispiel 3: Der Technologiekonzern im Strukturumbau
Ein deutsches Software-Unternehmen (Jahresumsatz: 2,4 Milliarden Euro) hatte im Jahr 2023 seine IP-Holding-Struktur bereits weitgehend auf Pillar-Two-Kompatibilität umgestellt und die Effektivbesteuerung in allen IP-Holdinggesellschaften auf mindestens 15 Prozent angehoben. Die Lizenzschranke hatte für dieses Unternehmen damit bereits keine praktische Relevanz mehr.
Ergebnis 2026: Für diesen Konzern ändert sich operativ wenig. Er profitiert von der Vereinfachung (keine separate Lizenzschrankenprüfung mehr), trägt aber weiterhin den vollen Pillar-Two-Compliance-Aufwand. Das Unternehmen hat jedoch bereits investiert und ist strategisch gut positioniert.
Vergleichstabelle: Lizenzschranke vs. Pillar Two
| Kriterium | Lizenzschranke (§ 4j EStG, bis 2025) | Pillar Two / GloBE-Regeln (ab 2024) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4j EStG (national) | MinBestRL-UmsG, EU-Richtlinie 2022/2523 |
| Mindestbesteuerungsniveau | 25% (für Abzugsverbot) | 15% (globaler Mindestsatz) |
| Betroffener Personenkreis | Alle Unternehmen mit konzerninternen Lizenzzahlungen ins Ausland | MNE-Gruppen mit Umsatz ≥ 750 Mio. Euro |
| Wirkungsmechanismus | Abzugsbeschränkung beim Zahler | Ergänzungssteuer auf zu gering besteuerte Gewinne |
| Compliance-Aufwand | Mittel (Prüfung pro Transaktion) | Sehr hoch (jurisdiktionsweite ETR-Berechnung, GloBE-Reporting) |
Betroffenheit nach Konzerntyp: Wer spürt die Änderung am stärksten?
Die folgende Visualisierung zeigt, wie stark verschiedene Konzerntypen von der Abschaffung der Lizenzschranke und dem Übergang zu Pillar Two betroffen sind – gemessen am geschätzten steuerlichen Anpassungsaufwand (Skala 0–100).
Steuerlicher Anpassungsaufwand durch Systemwechsel (2026) – Indexwert 0–100
88
75
62
48
22
Quelle: Eigene Schätzung basierend auf Branchenberichten und DStV-Befragung Q1/2026
Handlungsempfehlungen für Steuerabteilungen
Jetzt wird es praktisch. Was sollten Unternehmen konkret tun, um optimal mit dem Wegfall der Lizenzschranke und dem Pillar-Two-Regime umzugehen?
Schritt 1: Bestandsaufnahme aller konzerninternen Lizenzstrukturen
Kartieren Sie sämtliche IP-Holdingstrukturen im Konzern. Welche Gesellschaften halten welche Rechte? In welchen Jurisdiktionen? Welche Steuersätze gelten effektiv? Diese Datenbasis ist sowohl für die Beurteilung der bisherigen Lizenzschrankenrelevanz als auch für Pillar Two unverzichtbar.
Schritt 2: Pillar-Two-Relevanz prüfen
Überschreitet der konsolidierte Konzernumsatz 750 Millionen Euro? Falls ja: Sind die GloBE-Compliance-Systeme vollständig implementiert? Wird der GloBE Information Return korrekt erstellt? Falls nein: Genießen Sie die Entlastung durch den Wegfall der Lizenzschranke – ohne neue Gegenbelastung.
Weitere konkrete Maßnahmen:
- Verrechnungspreisdokumentation aktualisieren: Auch ohne Lizenzschranke gelten strenge Anforderungen nach § 1 AStG und OECD-Verrechnungspreisleitlinien
- ERP-Systeme anpassen: Die Buchungslogik für konzerninterne Lizenzzahlungen ändert sich; Steuerkalkulationsmodule müssen aktualisiert werden
- Steuerrisiken neu bewerten: Mit dem Wegfall der Lizenzschranke entfällt eine Risikoposition; Pillar Two schafft neue – beide Seiten müssen in der Tax-Risk-Map neu bewertet werden
- Kommunikation mit Betriebsprüfern: Laufende Betriebsprüfungen für die Jahre 2018–2025 können weiterhin Lizenzschrankenprüfungen umfassen; die Abschaffung wirkt nicht rückwirkend
FAQ: Häufige Fragen zur Abschaffung der Lizenzschranke
Gilt die Abschaffung der Lizenzschranke rückwirkend, oder sind vergangene Veranlagungszeiträume noch relevant?
Nein, die Abschaffung von § 4j EStG wirkt nicht rückwirkend. Sie gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026. Für alle Vorjahre ab 2018 bleibt die Lizenzschranke anwendbar. Das bedeutet: Laufende oder zukünftige Betriebsprüfungen für die Jahre 2018 bis 2025 können die Lizenzschranke weiterhin thematisieren. Steuererklärungen, Nachzahlungen und Einspruchsverfahren für diese Zeiträume sind weiterhin nach altem Recht zu beurteilen. Unternehmen sollten ihre Dokumentation für diese Zeiträume vollständig und sorgfältig aufbewahren.
Was passiert, wenn mein Konzern unter der 750-Millionen-Euro-Schwelle liegt – entfällt dann jede Mindestbesteuerung für Lizenzeinnahmen?
Im Grundsatz ja: Konzerne unterhalb der Pillar-Two-Schwelle (konsolidierter Jahresumsatz unter 750 Millionen Euro) unterliegen weder der deutschen Lizenzschranke (ab 2026) noch dem globalen Mindeststeuerregime nach den GloBE-Regeln. Allerdings können einzelne Länder eigene nationale Mindeststeuerregeln (QDMTTs) einführen, die unabhängig von der Umsatzschwelle gelten. Zudem bleibt die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–13 AStG für beherrschte ausländische Gesellschaften relevant – unabhängig von Pillar Two.
Sollten Konzerne ihre IP-Holding-Strukturen nach der Abschaffung der Lizenzschranke neu ausrichten?
Das hängt entscheidend davon ab, ob der Konzern in den Anwendungsbereich von Pillar Two fällt. Für Pillar-Two-relevante Konzerne hat die Abschaffung der Lizenzschranke weniger strukturellen Einfluss, da der 15-Prozent-Mindeststeuersatz ohnehin die Vorteilhaftigkeit sehr niedriger IP-Box-Regime begrenzt. Für Konzerne unterhalb der Schwelle eröffnet die Abschaffung theoretisch wieder größere steuerliche Spielräume – allerdings sollten diese sorgfältig mit wirtschaftlichen Substanzanforderungen, Verrechnungspreisregeln und dem allgemeinen Risiko zukünftiger Gesetzgebungsänderungen abgewogen werden. Empfehlung: Sprechen Sie vor strukturellen Änderungen mit spezialisierten Steuerberatern.
Ihr strategischer Fahrplan: Die Lizenzschranke ist Geschichte – was jetzt zählt
Die Abschaffung der Lizenzschranke markiert das Ende einer Ära nationaler Flickenlösungen im internationalen Steuerrecht. Sie ist kein Freifahrtschein für alte Steuergestaltungen – sondern das Signal für ein neues, komplexeres, aber auch konsequenteres globales Steuersystem.
Hier sind Ihre konkreten nächsten Schritte:
- Sofortmaßnahme: Prüfen Sie, ob Ihre Steuererklärung 2025 die Lizenzschranke korrekt berücksichtigt hat – dies ist die letzte relevante Periode.
- Kurzfristig (Q2–Q3 2026): Aktualisieren Sie Ihre IP-Struktur-Dokumentation und passen Sie Verrechnungspreisunterlagen an die neue Rechtslage an.
- Mittelfristig (bis Ende 2026): Implementieren Sie – falls noch nicht geschehen – ein vollständiges Pillar-Two-Compliance-System inkl. GloBE-Reporting-Kapazitäten.
- Strategisch (2027 und darüber hinaus): Überdenken Sie Ihre globale IP-Holdingstrategie im Licht von Pillar Two, Substanzanforderungen und dem sich weiterentwickelnden OECD-Rahmenwerk.
- Fortlaufend: Beobachten Sie die Entwicklung des Pillar-Two-Frameworks – insbesondere die Umsetzung der UTPR in weiteren Ländern und mögliche Anpassungen des GloBE-Regelwerks durch die OECD.
Der übergeordnete Trend ist klar: Die Ära der aggressiven IP-Holding-Strukturen mit zweistelliger Minimierung der Konzernsteuerquote nähert sich ihrem Ende – nicht wegen nationaler Einzelmaßnahmen wie der Lizenzschranke, sondern wegen eines koordinierten globalen Systemwechsels. Wer das früh versteht, kann seine Steuerstruktur proaktiv gestalten statt reaktiv anpassen.
Frage an Sie als Entscheider: Ist Ihre Steuerabteilung bereits auf das post-Lizenzschranken-Zeitalter vorbereitet – oder kämpft sie noch mit der Implementierung von Pillar Two? Die Antwort auf diese Frage bestimmt maßgeblich Ihre steuerliche Wettbewerbsfähigkeit in den kommenden Jahren.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerrechtliche Situation kann sich je nach Konzernstruktur, Jurisdiktion und weiteren Gesetzgebungsentwicklungen erheblich unterscheiden. Konsultieren Sie für konkrete Entscheidungen einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Artikel geprüft von Mikko Rantanen, Investor in Arktiswirtschaft und Kaltklimatechnologie, am Mai 29, 2026